Landkreis, Kommunen und kath. Kirchengemeinden REAGIEREN NICHT!
Landkreis, Kommunen und kath. Kirchengemeinden REAGIEREN NICHT!

Landkreis, Kommunen und kath. Kirchengemeinden REAGIEREN NICHT!

Über Informationen aus Studien, Erhebungen, Sachverständigen, etc. verfügen die für die Fremdbetreuung im Landkreis Cloppenburg verantwortlichen Stellen allein durch meinen Antrag und den folgenden Schriftverkehr nach meiner Einschätzung in ausreichendem Maße. Handlungsbedarf wird trotzdem nicht gesehen, jedenfalls offiziell nicht.

Meine abschließenden Informationen habe ich hier zusammengefasst. (bitte anklicken)

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(Den Antrag können Sie auch hier direkt aufrufen)

8 Monate nach dem eingereichten Antrag ging die Antwort von der „Kleine Kommission“ vom Bischöflich Münsterschen Offizialat, Vechta, bei mir ein.

Ich will das Schreiben nicht weiter kommentieren. Meine Antwort darauf macht nochmal deutlich, worum es im Kern geht und worauf es ankommt.

Beide Dokumente können Sie hier lesen:

Seite 1 der Stellungnahme der „Kleine Kommission“ vom 03.11.2022

Seite 2 der Stellungnahme der „Kleine Kommission“ vom 03.11.2022

Antwort an die „Kleine Kommission“, z. Hd. Bischöflich Münstersches Offizialat, Vechta

Stand: 16. November 2022

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03. Juli 2023: Der aktuelle Stand zu meinem Antrag vom 03.03.22:

Die „Kleine Kommission“ hat lt. Schreiben vom 31. Mai 2023 nunmehr festgestellt, dass sie für einen derartigen Antrag gar nicht zuständig ist. Sie „stimmt lediglich finanzielle Parameter bezüglich notwendiger Investitionen und der lfd. Finanzierung (Etat) ab.“ Dennoch hat sie zu einzelnen Gegenständen meines Antrages Stellung bezogen.

Wegen der Nichtzuständigkeit sind nunmehr wieder direkt zuständig die Träger (kath. und ev. Kirchengemenden, Kommunen mit Trägerschaft), Kommunen ohne eigene Trägerschaft und der Landkreis. Am 03. Juli 2023 habe ich deshalb diese Stellen angeschrieben. Zur Sache musste ich auf einige Punkte aus dem Schreiben der „Kleine Kommission“ vom 31.05.2023 eingehen:

A) Mindeststandard bei der Personalausstattung

B) Freie Entscheidung der Sorgeberechtigten

C) Sorgeberechtigten hätten die Möglichkeit, sich über die vorgestellten Untersuchungsergebnisse zu informieren

D) Sodann habe ich die gegebene Gesamtproblematik zusammenzufassen

Zu A) Mindeststandard bei der Personalausstattung: Der auch vom Kultusministerium so bezeichnete „Mindeststandard“ in der personellen Besetzung wird in der Diskussion vielfach als der normale Qualitätsstandard angesehen, mit dem man sich zufrieden geben kann; er wird auch nicht weiter hinterfragt. Auf die große Qualitätslücke im Vergleich zu den wissenschaftlich ermittelten differenzierten Qualitätsstandards wird nicht eingegangen. Ebenso nicht, dass sogar dieser Mindeststandard aus der Not der Personal- und Platzengpässe geboren, aktuell noch weiter abgesenkt wird.

Es kann keine Frage sein, dass für eine Betreuung von Krippenkindern in dieser höchst sensiblen ersten Lebensphase höchste Qualität notwendig ist! Darunter ist z. B. für unter 1-jährige Babys eine Fachkraft-Kind-Relation von 1 : 2; für 1- und 2-jährige Kleinkinder von 1 : 3 bis 1 : 4 zu verstehen. Dieses Verhältnis bezieht sich auf die für die Krippenkinder als Bezugsperson zuständige Fachkraft

Zu B) Freie Entscheidung der Sorgeberechtigten: Dass es den Sorgeberechtigten frei stehe, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch umzusetzen, habe ich zurückgewiesen. Der Anspruch auf Betreuung ist auch in unserer Region immer schwerer, teilweise schon nicht mehr voll realisierbar. Die wirkliche Freiheit zur Entscheidung haben nur die Eltern, die ohne doppelte Berufstätigkeit ihren Familienhaushalt finanzieren können. Sie können, ohne dass ihre Familie finanziell in eine echte Engpasssituation kommt, so oder so entscheiden.

Einem erheblichen Anteil der Haushalte mit kleinen bis mittleren Einkommen steht es eben nicht frei, den Rechtsanspruch auch umzusetzen! Über den Knebel der Nichtförderung der Familienerziehung zu Hause werden solche Eltern systembedingt zur doppelten Berufstätigkeit mit Nutzung der Kinderkrippe gezwungen! Mit dieser gegen das Grundgesetz verstoßenden ungerechten Ungleichbehandlung nimmt der Staat auf die Entscheidung der Eltern direkt entscheidenden Einfluss; so getroffene Entscheidungen sind niemals freie Entscheidungen!

In der Diskussion über Platz- und Personalmangel bringen immer häufiger sogar Politiker zum Ausdruck, dass Eltern die Betreuung brauchen, auf sie angewiesen sind. Darauf bauen auch unser Arbeitsminister und unser Bundeskanzler: sie haben bei den Frauen noch eine weitere Arbeitskräftereserve von rd. 900.000 ausgemacht! Die Zielsetzung dieses Systems Kitas ist somit unzweifelhaft die Rekrutierung von Arbeitskraftreserven. Es ist somit primär Mittel zum dem Zweck, die Nachfrage nach Arbeitskräften zumindest besser befriedigen zu können; einem nicht im Kindesinteresse liegenden Zweck!

Zu C) Sorgeberechtigten hätten die Möglichkeit, sich über die vorgestellten Untersuchungsergebnisse zu informieren: Wie sollen Eltern überhaupt auf die Idee kommen, sich über die Kehrseite der Krippenbetreuung zu informieren? Die Krippenbetreuung wurde und wird den Eltern und allgemein der Öffentlichkeit (von Politik, Medien, etc.) ausschließlich positiv „frühkindlich bildend“ zum Vorteil für die spätere Schul- und Berufslaufbahn und für die soziale und kognitive Entwicklung vorgestellt. Warum sollen die Eltern daran zweifeln? Das Ganze erhält durch den „Rechtsanspruch“ zusätzlich einen verbindlicheren Charakter.

Dass dieser Rechtsanspruch weder quantitativ noch qualitativ von vornherein nicht erfüllt werden konnte, stand schon vor der Verabschiedung des Gesetzes fest. Die Politik hat Warnungen in unverantwortbarer Weise nicht beachtet.

Zu D) Zusammenfassung der Gesamtproblematik:

  • Ausschließliches Ziel aller Maßnahmen der Familienförderung, hier besonders der Fremdbetreuung der Kinder, muss sein: Eine gute Entwicklung des völlig auf die Fürsorge Erwachsener angewiesenen Babys / Kleinkindes sicherzustellen durch Erfüllung seiner elementaren Bedürfnisse.
  • Das Kind kann seine persönlichen Bedürfnisse (noch) nicht äußern; es braucht primär eine verlässliche Bindungsperson, die sich feinfühlig in die Lage des Kindes versetzen kann.
  • Das ist naturgemäß in erster Linie die Mutter.
  • Mutter und Vater, alle weiteren Familienmitglieder und Bekannten, alle öffentlichen Behörden, wirtschaftlich Tätige und unsere Gesellschaft insgesamt sind in der Pflicht, besonders die äußerst sensiblen ersten etwa 3 Lebensjahre ebenso sensibel, einfühlsam und rücksichtsvoll zu begleiten: die Familie steht eben „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“.  
  • Aus der Pflicht der Eltern zu Pflege und Erziehung resultiert das grundgesetzliche Recht des Kindes auf eben diese Pflege und Erziehung durch die Eltern, zunächst insbesondere der Mutter. Der Staat hat dieses „zu ermöglichen und zu fördern“ (Betreuungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aus 1998 – auszugsweisen Text siehe Endnote  2  )
  • Praktisch in Ergänzung dazu besagt die auch für Deutschland verbindliche UN-Kinderrechtskonvention im Art. 3, dass das Interesse des Kindes ausnahmslos bestmöglich gewahrt werden muss (Kindeswohl). Im Falle von Alternativen ist abzuwägen; nur die das Kindesinteresse am besten wahrende Alternative darf realisiert werden.
  • Dem Staat sind aber klare Grenzen gesetzt, in das Familienleben einzugreifen; die Entscheidung der Eltern zum Familienleben hat der Staat „anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen“ (siehe Betreuungsurteil BVerfG; Auszug in Endnote 1).
  • Unser Staat strebt dennoch weiterhin an, in dieser höchstsensiblen ersten Lebensphase möglichst viele Babys / Kleinkinder in Kinderkrippen fremdbetreuen zu lassen, damit zum möglichst frühen Zeitpunkt wieder beide Eltern berufstätig sind.
  • Liegt dieses Angebot als Ergebnis der objektiven Abwägung primär im Kindesinteresse? Entspricht die Krippenbetreuung der Qualität in einer guten Familie und vor allem, garantiert unser Staat, dass Entwicklung und Gesundheit des Kindes nicht negativ beeinflusst werden?
  • Allein ein Blick auf die Entwicklungsphasen des Babys / Kleinkindes (siehe Beitrag auf dieser Homepage „Vollendung der Geburt …“) , bringt schon die Erkenntnis, dass Krippenbetreuung in dieser Zeit mit so vielen für die Zukunft grundlegenden entscheidenden Entwicklungsschritten für das Kind nicht zumutbar ist!
  • Die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus diversen Studien sowie die Erkenntnisse aus der Praxis der Familien- und Jugendberatungsstellen bestätigen, dass Krippenbetreuung in diesem frühen Stadium dem Bedarf des Kindes nicht entspricht und ihm in fast jedem Falle, sogar auch bei hoher Qualität (siehe Stressmarker Cortisol), zum Nachteil gereicht, was für Außenstehende nicht erkennbar ist.
  • Zusätzlich belastend für das Kind (aber auch für das Betreuungspersonal = Fürsorgepflicht Arbeitgeber, § 618 BGB) sind die völlig unzureichenden Qualitäts-Rahmenbedingungen, unter denen Krippenbetreuung durchgeführt wird (vgl. u. a. Zwischenbericht: Begrenzung der Betreuungszeit für jüngere Kinder, Fachkraft-Kind-Relationen, Raumgrößen, etc.).
    Wenn Krippenbetreuung in den äußerst sensiblen ersten Lebensjahren unvermeidbar ist, braucht das Baby / Kleinkind ohne Wenn und Aber höchste Qualität (siehe oben „Zu A) …).
  • In diesen frühen ersten Lebensjahren wird erfolgreiche „frühkindliche Bildung“ in erster Linie durch das Eingehen der verlässlichen Bezugsperson (Bindungsperson) auf die vom Kind individuell geäußerten Wünsche, auch  Ablehnungen (z. B. durch Mimik, Gestik, Weinen, Lachen, erste kaum verständliche Worte; kurz sein ganzes „Explorationsverhalten“) ermöglicht. Die Fachkräfte in Kinderkrippen betreuen das Kind -das ist nicht abwertend gemeint- aus einem Dienstverhältnis heraus. Dieses beginnt und endet zu bestimmten Uhrzeiten. Eine ursächlich natürliche Bindung wie zu einem Elternteil erscheint i. d. R. allein aufgrund der zeitlich geringen Kontaktmöglichkeit unrealistisch. In der Familie hat man meistens eben ein 1 : 1 Betreuungsverhältnis.
  • Analogie zum Betreuungsverhältnis in der Kinderkrippe: Eine Familie mit Drillingen, dazu gesellen sich beispielsweise etwa ein gutes Jahr später noch Vierlinge. Daraus ergibt sich mehrere Jahre für die Familie ein Betreuungsverhältnis von 1 : 7!
    Ist es vorstellbar, dass der betreuende Elternteil diese Herkulessaufgabe über mehrere Jahre durchsteht?
  • Die Eltern werden für ihre Betreuungsentscheidung nicht einmal auf die erwiesenen Risiken der Fremdbetreuung hingewiesen. Im Gegenteil, darüber wird auch öffentlich kaum berichtet.
  • Das häufig zu hörende Argument, die „Gesellschaft hat sich verändert“ ist für diese Situation nicht stichhaltig. Diese Veränderung „öffentlich geförderte Kinderkrippe/Berufstätigkeit beider Eltern“ ist vor über 15 Jahren politisch gewollt und gezielt eingeleitet worden. Eine Alternative, Familienerziehung in den ersten Jahren mit öffentlicher Förderung, wurde und wird als überholt eingeordnet! Das ist für die betroffenen Eltern in höchstem Maße diskriminierend!
  • Beispiel für negative Folgen: Die deutliche Verschlechterung der Lesequalität bei Viertklässlern ist lt. Befragungen offensichtlich zum großen Teil darauf zurückzuführen, dass Eltern nicht vorlesen, weil sie überzeugt sind, dass in der Kinderkrippe (später im Kindergarten) genug vorgelesen wird bzw. sie wollen vorlesen, können dafür aber nicht die Zeit erübrigen. Für viele Kinder ein Handicap fürs Leben.
  • Nun hat der Gesetzgeber in Niedersachsen in das NKiTaG den § 8 eingefügt. Der besagt: Der Träger darf in einer Gruppe nur so viele Kinder aufnehmen, wie auch gefördert werden können.
    Zusammengefasst ist als erwiesen festzustellen, dass in diesen ersten Lebensjahren in der Kinderkrippe zusätzlicher Bildungserfolg so gut wie nicht erzielt werden kann. Vielfach ist Krippenbetreuung in dieser Zeit sogar eher schädlich.
  • Bei Beachtung des Kindesinteresses ist es daher zwingend, die Krippenbetreuung in den ersten Jahren grundsätzlich aus dem Angebot herauszunehmen und frühestens im dritten Lebensjahr, dann zwingend abhängig vom Entwicklungsstand des Kindes, für wenige Stunden täglich unter strikter Beachtung der erforderlichen höchsten Qualität durchzuführen.
  • Das dadurch entstehende finanzielle Problem für viele Familien ist politisch zu lösen; die beantragten € 700 stellen lediglich eine Übergangslösung dar. . Für Krippenbetreuung werden derzeit p. M. für einen Ganztagsplatz nicht weniger als etwa 1.300 bis 1.400 € öffentliche Zuschüsse ausgegeben.
    Dieses Problem ist allerdings nicht geeignet, das Kindesinteresse zur Wahrung des Kindeswohls zu missachten! Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 im sogen. Betreuungsurteil in Rdnr. 70 klare Aufgaben und Grenzen definiert; siehe untenstehenden Auszug.
  • Ich sehe durchaus die komplizierte Lage unserer Kommunen und der Träger unserer Kitas im unheimlichen Spannungsfeld zwischen Nachfrage der Eltern, Reduzierung / zeitweise Aussetzung der Betreuung, unzureichender Qualität, geforderter Aussetzung der Betreuung bis zu einem bestimmten Lebensmonat des Kindes, Platz- und Personalmangel, übermäßige Haushaltsbelastungen, etc. etc.
  • Ihnen, den Trägern, ist jedoch vom Gesetzgeber des Landes Niedersachsen 2021 die Aufgabe nach § 8 NKiTaG zugewiesen worden. Probleme und Fragen müssen politische und gesellschaftliche Antworten finden. Welche und wie viele Probleme auch immer eine solche gravierende Veränderung nach sich ziehen, sie alle berechtigen nicht dazu, die Bedarfe und Interessen völlig unmündiger Kleinkinder unbeachtet zu lassen oder nachrangig zu behandeln.
  • Ich habe mit Endnote 4 in meinem Schreiben vom 16.11.2022 darauf hingewiesen, dass die Kommunen sich ggf. zusammentun sollten, um politisch rechtskonforme Familienförderung / Fremdbetreuung in Niedersachsen zu erreichen.
    Ergänzend fordere ich alle Kita-Träger hiermit auf, Einfluss auf die Bundes- und Landespolitik zu nehmen: Der ohnehin nicht erfüllbare Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz muss ausgesetzt werden in Verbindung mit einer gerechten finanziellen Familienförderung. Dann ist die Qualität für Krippenkinder aus prekären Familien und für die älteren Kinder gewährleistet.
  • Seit über 10 Jahren steht die Einordnung emotionale Misshandlung von Kleinkindern im Raum. Ich schneide dieses Thema nur ungern an. Folgende Frage drängt sich mit Bezug auf die vielen verschiedenartigen negativen Folgen von zu früher, zu langer und qualitätsmäßig unzulänglicher Fremdbetreuung (hier insbesondere Krippenbetreuung) jedoch für alle Beteiligten auf:
    Verstößt die Krippenbetreuung in der derzeitigen Art und Weise u. a. gegen nachstehende gesetzliche Bestimmungen?
    § 1631 BGB (2): „(…) seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
    § 171 StGB: „(…) Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, (…)“

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Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 im sogen. Betreuungsurteil in Rdnr. 70 klare Aufgaben und Grenzen definiert (Hervorhebungen nicht im Original):

„4. Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der Staat muß auch Voraussetzungen schaffen, daß die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, daß eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und daß die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfGE 88, 203 <260>).

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Meine Aufforderung an die Träger, Kommunen und den Landkreis, nunmehr die Beratungs und Beschlussfassung einzuleiten, habe ich nochmals mit dem Hinweis verbunden, dass von den Gremienmitgliedern ohne umfassende und unvoreingenommene Besprechung der Gesamtproblematik eine Abstimmung nicht erwartet werden kann. Es geht um gravierende Entwicklungs- und/oder Gesundheitsstörungen als Folge der frühen gruppenmäßigen Fremdbetreuung. Auch sollte bei einem derartigen Beschlussgegenstand jedem Gremienmitglied sein Abstimmungsverhalten seiner Gewissenerkenntnis entsprechend freigestellt werden.

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Der Landkreis Cloppenburg, Jugendamt, teilte mir am 24. Mai 2022 mit: „In der Sache besteht kein subjektives Recht auf Entscheidung.“ Damit ist wohl eine persönliche Betroffenheit meinerseits gemeint. Mit Mail vom 26. Juni 2022 habe ich dieser Auslegung widersprochen.

Gemäß § 8 NKiTaG Absatz (2) vom 07. Juli 2021 darf der Träger einer Kindertagesstätte „(…) bis zu einer Höchstzahl an Plätzen, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt wird, nur so viele Kinder in eine Gruppe aufnehmen, wie entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand gefördert werden können“.
Den Trägern ist somit gesetzlich auferlegt, über die Gruppengröße dieser Vorschrift entsprechend zu entscheiden; unabhängig davon, ob ein Antrag oder ein Verlangen nach Entscheidung gestellt wird. Wesentlich ist die Erfüllung der Förderpflicht. Dass die Kitas trotz großen Einsatzes der Leitungen und Fachkräfte unter den aktuellen Betreuungsbedingungen ihren Förderauftrag nicht ausreichend wahrnehmen können, ist nicht mehr zu bezweifeln

Zudem habe ich auf folgenden Gesetzesauszug verwiesen: 
§ 22a SGB VIII Förderung in Tageseinrichtungen
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. (…) 
(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…)
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen „

Meinen Antrag vom 03. März 2022 halte ich auch gegenüber dem Landkreis Cloppenburg in vollem Umfange aufrecht.

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